Die Bologneser Ordnung für Papiermacher von 1389

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von Prof. Dr. Martin Steinmann

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sph-Kontakte Nr. 84 | Dezember 2006

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In der Einleitung zu seinem grundlegenden Werk «Les filigranes» bildete C.-M. Briquet eine Marmorplatte aus Bologna ab, auf welcher die verschiedenen Papierformate mit ihren Namen in originaler Grösse angegeben sind. Etwa ein halbes Jahrhundert später entdeckte der italienische Papierhistoriker Andrea F. Gasparinetti einen Text, welcher sich direkt auf dieses einzigartige Denkmal bezieht: Die «Statuti del comune di Bologna» aus dem Jahre 1389 enthalten eine Ordnung für die Papiermacher, welche als Norm für die zugelassenen Formate auf eben diesen Stein verweist. Nachdem Gasparinetti seinen Fund in verschiedenen Publikationen bekannt gemacht hatte, publizierte er 1963 den lateinischen Wortlaut. Im Folgenden bieten wir dem Leser eine deutsche Übersetzung dieses Dokumentes.

Bologna besass eine der ältesten und grössten mittelalterlichen Universitäten. Ihre Rechtsschule war im ganzen Abendland berühmt, und die Bologneser Schreiber produzierten juristische Folianten in grosser Zahl. Die vielen Rechtsgelehrten haben gewiss auch dazu beigetragen, dass die Stadt ihre Gesetze und Verordnungen ausführlich und fachgerecht formulierte und schriftlich festhielt. So zeichnet sich auch unser Text nicht nur durch sein Alter, sondern auch durch seine präzisen Angaben aus. Manche Informationen werden hier zum ersten Mal fassbar und tauchen erst viel später wieder auf.

Die Papiermacher bildeten in Bologna keine eigene Zunft, sondern waren der Korporation der Apotheker angegliedert. Ihr Gewerbe war frei: Jedermann durfte es ausüben, ohne eine Erlaubnis einzuholen, es gab keine Meisterprüfung, und auch die Grösse der einzelnen Betriebe war nicht beschränkt. Reglementiert waren nur Qualität und Preis der Produkte, des Papiers. Dabei fällt auf, dass die Beschaffenheit der verschiedenen Sorten nicht definiert ist: Zwar werden feines Papier, Papier zweiter Wahl (auch als braun oder blau bezeichnet) und Packpapier unterschieden, daneben wird an einer Stelle noch Ausschuss genannt; über die Abgrenzung zwischen diesen Qualitäten aber wird nichts gesagt. Offenbar liessen sich dazu keine objektiven Kriterien aufstellen. Dagegen konnte man das Papier wägen, und so sind Mindestgewichte festgelegt. Auch hier stellt sich dem kritischen Leser eine Frage: Gab es nicht, wenigstens später, speziell dünne und leichte Papiere höchster Qualität? Doch unsere Ordnung hat offenbar eher das Material zu dicken Büchern im Blick. Dass das Reglement nicht alle Probleme beseitigt hat, verrät schliesslich sein letzter Absatz, wohl ein Nachtrag: Die Schöpfsiebe zu kontrollieren, passt nicht in eine Ordnung, welche sich sonst auf die fertigen Produkte beschränkt, deren Herstellung aber offen lässt, und ist im Grunde auch überflüssig. Diese paar Bemerkungen mögen den Leser dazu anregen, den aufschlussreichen Text nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch seine eigenen Überlegungen und Fragen daran zu knüpfen.

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Marmortafel mit den Massen der für die Stadt Bologna verbindlichen Papierformate aus dem Jahr 1389 (Museo Civico, Bologna)

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Über die Hersteller von Papier, dessen Format, den Preis, Strafen und verschiedene Bestimmungen

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Wir legen fest und verordnen, dass jeder Meister, welcher Blätter von Papier macht, künftig machen wird oder machen lässt, verpflichtet ist, diese zu machen oder machen zu lassen nach dem verordneten Mass, so wie es enthalten ist auf dem Marmorstein in der Mauer beim Palast der Anziani [des Rates der Älteren], wo oben der hölzerne Gang des genannten Palastes läuft und wo an der Mauer auch die anderen Platten mit den Massen der Gemeinde von Bologna angebracht und befestigt sind. Diese Formate sind «imperiale» [kaiserlich], «reale» [königlich], «mezana» [mittel] und «rezuta» [halbe Grösse]. Und sie dürfen die Blätter nicht in kleineren Massen oder Formaten machen, bei Strafe eines Schillings Bologneser Währung für jede Zuwiderhandlung, und die Blätter mit kleineren Massen sollen zerstört und zerrissen werden, und so zerrissen sollen sie bei den Zuwiderhandelnden bleiben. Wir wollen aber nicht, dass die Busse fünf Lire Bologneser Währung überschreitet für den Befund eines Tages, ungeachtet der Menge des besagten Papiers, welches nicht den Normen entspricht.

Weiter muss jedes Ries Imperial-Papier mindestens 57 Pfund5 wiegen und jedes Ries Real-Papier mindestens 40 Pfund, das gleiche Gewicht müssen auch das feine, das braune6 und das Packpapier haben; das Mezan-Papier aber muss je Ries mindestens 25 Pfund wiegen, und die Rezut-Papiere, fein, zweiter Wahl und zum Einwickeln, müssen alle die selben Masse und das selbe Gewicht haben, je Ries 18 Pfund. Und niemand kann und darf die besagten Blätter in geringerem Gewicht machen, bei Strafe je Ries von einem Schilling Bologneser Währung, und das Papier muss zerrissen werden wie oben gesagt.

Weiter soll jeder Meister, welcher diese Kunst und diesen Beruf ausübt, gehalten und verpflichtet sein, zwei Wasserzeichen zu führen, um die besagten Blätter zu zeichnen, und mehr als zwei Zeichen darf er nicht führen. Die zwei Zeichen müssen von einander verschieden sein, und alle feinen Blätter aller Formate müssen mit dem einen dieser Zeichen versehen sein, und diese Zeichen dürfen sie nicht ändern; die Blätter zweiter Wahl aber müssen mit dem anderen Zeichen versehen sein, so dass man die feinen Blätter von den Blättern zweiter Wahl unterscheiden kann; und so sollen alle Blätter von Packpapier aller Formate mit dem Zeichen der Blätter zweiter Wahl gezeichnet sein; aller Ausschuss von Blättern oder Blätter vom Ausschuss müssen ein rotes Kreuz über jedem Ries tragen, so dass man sie gut erkennen kann. Und kein Meister, der dieses Gewerbe treibt, kann oder darf das Zeichen eines anderen Meisters im besagten Gewerbe führen oder verwenden, bei Strafe für jeden Zuwiderhandelnden in jedem Fall und jedes Mal von 20 Bologneser Schilling und Zerreissen der Blätter wie oben.

Weiter, dass die genannten Hersteller von Papier das besagte Papier nicht verkaufen oder verkaufen lassen dürfen zu einem höheren Preis oder Betrag als folgt, nämlich Imperial-Papier zu einem höheren Preis oder Betrag als sieben Bologneser Lire, das Ries feines Real-Papier zu einem höheren Preis oder Betrag als fünf Lire 10 Schilling Bologneser Währung, das Ries blaues Real-Papier zu einem höheren Preis als vier Bologneser Lire und Real-Packpapier je Ries zu einem höheren Preis als zwei Lire 10 Schilling, das Ries Mezan-Papier zu einem höheren Preis als drei Lire 12 Schilling, und feines Rezut-Papier zu einem höheren Preis als zwei Lire drei Schilling Bologneser Währung, das Ries Papier zweiter Wahl zu einem höheren Preis als eine Lira 18 Schilling Bologneser Währung, und das Ries Rezut-Packpapier zu einem höheren Preis als 22 Bologneser Schilling; bei Strafe in jedem Fall des doppelten Betrages dessen, um was der Verkaufspreis über das Erlaubte hinausgegangen ist.

Weiter, dass kein Meister, der Papier herstellt oder herstellen lässt, irgend eine Einschränkung, ein Versprechen, eine Verschwörung, eine Gesellschaft oder Verpflichtung mit irgend welchen Personen eingehen soll, dass sie von dem besagten Papier irgend welchen Kaufwilligen nicht liefern dürfen zu den oben genannten Preisen, und wenn ein Versprechen, eine Übereinkunft, eine Verpflichtung oder etwas ähnliches gemacht werden sollte entgegen dieser Bestimmung, soll es wirkungslos und nichtig sein, und der Zuwiderhandelnde soll für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Strafe von 25 Bologneser Lire verfallen.

Weiter, dass die besagten Meister nicht wagen oder sich unterstehen sollen, feines Papier zu verkaufen, welches nicht genügend und gut ist und die Tinte gut aufnimmt, unter Strafe für jeden Fall und jedes Ries des doppelten wie oben, und dass das besagte Papier gute und vollständige Leimung aufweisen muss.

Weiter, dass jedes Ries Papier umfassen und enthalten muss 20 Buch und jedes Buch 25 Blatt Papier, bei Strafe von einem Bologneser Schilling für jedes Blatt, welches in den besagten Büchern fehlt.

Weiter, dass die genannten Bussen an die Gemeinde Bologna gelangen sollen und müssen, wenn sie durch Einschreiten des Notars „del fango“7 verhängt werden. Geschieht es aber durch Einschreiten des Sekretärs und der Beamten der Apothekerzunft, dann soll die Busse zur Hälfte an und in die genannte Apothekerzunft gelangen, zur Hälfte an die Gemeinde Bologna, und dass der Notar „del fango“ in den genannten Dingen ermitteln und die Zuwiderhandelnden mit den genannten Bussen bestrafen darf, doch muss er in den besagten Ermittlungen immer den Sekretär oder einen Aufseher der Apothekerzunft neben sich haben.

Weiter, dass der Sekretär der genannten Apothekerzunft gegen die genannten Meister, welche das erwähnte Handwerk und Gewerbe der Papiermacherei ausüben, die selbe Befugnis und richterliche Gewalt haben soll wie gegen andere Mitglieder und Unterstellte der genannten Zunft.

Weiter, dass alle erwähnten Meister, welche wie gesagt Papier machen oder machen lassen, als eigentliche Meister gelten sollen und der genannten Zunft unterstellt sind, und für die jeweiligen Sekretäre der erwähnten Zunft, dass sie von den Meistern eine Kaution verlangen können und dürfen in der Höhe, welche dem jeweiligen Sekretär richtig scheint, dafür dass sie die genannte Kunst gut, treu und sorgfältig ausüben und dem Sekretär unterstehen in allem, was richtig und ehrbar ist in Bezug auf die genannte Kunst und die Zunft, und von jedem dieser Meister darf der genannte Sekretär als Gebühr für die Unterstellung drei Bologneser Schilling einziehen. Weiter, dass alle Rähmchen und Siebe für das Papier mit einer Marke versehen und nur die markierten verwendet werden dürfen8, und sie sollen markiert werden vom Sekretär der Apothekerzunft oder jemand anders in seinem Auftrag.

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